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   VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162   

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VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162 (https://dejure.org/2018,6259)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162 (https://dejure.org/2018,6259)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - AN 17 E 17.10162 (https://dejure.org/2018,6259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BayHZV § 45, § 46 Abs. 2; BayLUFV § 4, § 7
    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • rewis.io

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 15.10.2001 - 7 CE 01.10005
    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Eine Reduktion unter diese Standard-Lehrverpflichtung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der einzelne Studienbewerber im Sinne eines Teilhabeanspruchs auch berufen kann, nur möglich, wenn für die Stellenreduzierungen von der Universitätsverwaltung sachliche Gründe dargelegt und diese sorgfältig in die vorzunehmende Abwägung zwischen den Aufgaben der Hochschule und den Rechten der Studierenden einbezogen und mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sind und der Sachverhalt hierbei rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (BVerwG, U.v. 17.12.1989, 7 C 15/88, VGH München, B.v. 15.10.2001, 7 CE 01.10005 - beide juris).

    Bei nicht ausreichender Begründung der Ermäßigungen liegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof der Schluss nahe, dass das erschöpfende Kapazitätsauslastungsgebot verletzt ist und das Stellendispositionsermessen der Verwaltung überschritten wurde (VGH München, B.v.15.10.2001, 7 CE 01.10005 - juris).

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Insbesondere stellt eine maßvolle Überbuchung keine Benachteiligung der an einem Kapazitätsprozess beteiligter Studienplatzbewerber gegenüber solchen Bewerbern dar, die kein Kapazitätsverfahren durchgeführt haben (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 23.3.2011, 6 CN 3.10 - juris).
  • VG Ansbach, 15.03.2017 - AN 2 E 16.10168

    Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Jedoch wirkt sich der Fehler aufgrund der Überbuchung um einen Studienplatz nicht zu Ungunsten der Antragsteller aus (so auch VG Ansbach, B.v. 15.3.2017, AN 2 E 16.10168, VGH München, B.v. 4.4.2013, 7 CE 10002 - jeweils juris).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Ohne Auswirkung bleibt dabei für das aktuelle Vergabeverfahren die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (BVerfG 1 BvL 3/14 und 4/14 - juris) festgestellte Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BayHZG mit Art. 12 GG, nachdem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften der für unzulässig befundenen Vorschriften derzeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2019, fortgelten.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Eine Reduktion unter diese Standard-Lehrverpflichtung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der einzelne Studienbewerber im Sinne eines Teilhabeanspruchs auch berufen kann, nur möglich, wenn für die Stellenreduzierungen von der Universitätsverwaltung sachliche Gründe dargelegt und diese sorgfältig in die vorzunehmende Abwägung zwischen den Aufgaben der Hochschule und den Rechten der Studierenden einbezogen und mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sind und der Sachverhalt hierbei rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (BVerwG, U.v. 17.12.1989, 7 C 15/88, VGH München, B.v. 15.10.2001, 7 CE 01.10005 - beide juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 7 CE 10.10075

    Zahnmedizin Regensburg (Wintersemester 2009/2010); Lehrtätigkeit von

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. VGH München, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 - juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. VGH München, B.v. 26.5. 2015, 7 CE 15.10110 - juris).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2010/2011); Schwundberechnung anhand der

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 - beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10090

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Hochschulpakt 2020;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 - beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
  • VGH Bayern, 26.05.2015 - 7 CE 15.10110

    Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Zahnmedizin (Vorklinik);

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. VGH München, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 - juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. VGH München, B.v. 26.5. 2015, 7 CE 15.10110 - juris).
  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 7 CE 13.10315

    Keine Berücksichtigung des Schwundes bei der patientenbezogenen Kapazität

    Auszug aus VG Ansbach, 07.02.2018 - AN 17 E 17.10162
    Der Curricular-Anteil entspricht dabei dem Wert der Vorjahre (gleichbleibend seit 2012) und übersteigt - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. VGH München, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10315 - juris) - nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7, 80 für den Studiengang Zahnmedizin, sondern ist von diesem kapazitätsgünstig weit entfernt.
  • VG Ansbach, 02.02.2006 - AN 16 E 05.10459
  • VG Ansbach, 09.01.2017 - AN 2 E 16.10140

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium

  • VG Ansbach, 20.12.2006 - AN 16 E 06.10573
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